Wenn eine Rechnung oder Dienstleistung (z.B. Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio) nicht fristgerecht bezahlt wird, entsteht dem Unternehmen (dem Gläubiger) ein sogenannter Verzugsschaden. Nach dem Gesetz (§§ 280, 286 BGB) ist der Schuldner verpflichtet, diesen Schaden zu ersetzen.
Der Gläubiger beauftragt uns deshalb, die Angelegenheit für ihn zu klären. Die Kosten für unsere Beauftragung sind ebenfalls Teil dieses Verzugsschadens.
Diese Inkassokosten sind also die gesetzlich geregelte Vergütung für unsere Arbeit. Die Höhe der Gebühren ist dabei nicht willkürlich, sondern richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Sie decken unseren gesamten Aufwand für die Kontaktaufnahme mit dem Schuldner, die Verwaltung der Forderung und die gemeinsame Suche nach einer Lösung.