Was ist eine Einigungsgebühr?
Die Einigungsgebühr ist eine gesetzlich geregelte Gebühr, die für den Abschluss einer speziellen Zahlungsvereinbarung anfällt. Sie entsteht immer dann, wenn eine Vereinbarung getroffen wird, die von der ursprünglichen Pflicht abweicht, eine Forderung sofort und in einer einzigen Summe zu begleichen.
Der Kontext: Wenn eine sofortige Zahlung nicht möglich ist
Kurz- oder mittelfristige finanzielle Engpässe sind häufig der Grund, warum eine ausstehende Schuld nicht fristgerecht bezahlt werden kann. Für genau solche Fälle gibt es zwei Lösungswege, die eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden sollen:
- Die Ratenzahlungsvereinbarung: Sie bietet die Möglichkeit, den offenen Betrag in überschaubaren Teilbeträgen (Raten) zurückzuzahlen. Für viele Schuldner stellt dies einen fairen Ausweg aus der Verschuldungssituation dar.
- Die Stundungsvereinbarung: Hierbei wird die Fälligkeit der gesamten Forderung für einen bestimmten Zeitraum aufgeschoben, um dem Schuldner Zeit zu geben, seine finanzielle Situation zu ordnen.
Wann fällt eine Einigungsgebühr an?
Die Einigungsgebühr fällt an, sobald eine der oben genannten Zahlungsvereinbarungen verbindlich abgeschlossen wird. Die Gebühr basiert auf den folgenden, vom Gesetzgeber anerkannten Punkten:
- Es ist ein erheblicher Zusatzaufwand: Unsere Aufgabe geht hier weit über das einfache Mahnen hinaus. Wir müssen die Vereinbarung verhandeln, sie rechtssicher aufsetzen, den Zahlungsplan technisch einrichten und die Einhaltung über die gesamte Laufzeit aktiv überwachen.
- Es entsteht ein zusätzliches Risiko für den Gläubiger: Wenn der ursprüngliche Gläubiger einer Ratenzahlung zustimmt, muss er deutlich länger auf sein Geld warten. Dadurch steigt für ihn das Risiko, dass die Forderung am Ende doch ausfällt (sogenanntes Realisierungs- und Insolvenzrisiko).
- Die Gebühr ist die gesetzliche Anerkennung für Aufwand und Risiko: Der Gesetzgeber hat diesen Zusatzaufwand und das erhöhte Risiko für den Gläubiger klar anerkannt. Er gesteht uns als Inkassodienstleister – unter denselben Voraussetzungen wie einem Rechtsanwalt – für diese Tätigkeit konsequenterweise eine zusätzliche Gebühr zu.
Die Höhe dieser Gebühr ist also nicht willkürlich. Ihre rechtliche Grundlage findet sich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG). Die Gebühr entsteht nach den Voraussetzungen der Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. Sie ist die gesetzlich vorgesehene Vergütung für eine Dienstleistung, die dem Schuldner hilft und für den Gläubiger mit Mehraufwand und Risiko verbunden ist.
Regelung für kurzfristige Vereinbarungen
Für Ratenzahlungsvereinbarungen, die eine Laufzeit von weniger als drei Raten umfassen, wird keine Einigungsgebühr erhoben.
Kann eine Einigungsgebühr mehrfach anfallen?
Wichtig zu verstehen ist: Die Einigungsgebühr entsteht bereits mit dem verbindlichen Abschluss der Zahlungsvereinbarung, nicht erst mit der Bezahlung der Raten. Sie ist die Vergütung für die Dienstleistung, eine Einigung zu erzielen.
Eine erneute Einigungsgebühr kann daher anfallen, wenn eine bereits bestehende Zahlungsvereinbarung scheitert und eine neue, eigenständige Vereinbarung notwendig wird.
Diese Situation tritt typischerweise ein, wenn eine laufende Ratenzahlung nicht mehr eingehalten wird und die ursprüngliche Vereinbarung dadurch hinfällig wird.
Wird daraufhin eine komplett neue Vereinbarung mit neu verhandelten Bedingungen (z.B. einer anderen Ratenhöhe) getroffen, um ein Gerichtsverfahren weiterhin zu vermeiden, handelt es sich hierbei rechtlich nicht um die Fortsetzung des alten Plans, sondern um eine komplett neue Vereinbarung.
Da wir für diesen neuen Vereinbarungsabschluss erneut den gesamten Aufwand betreiben, fällt dafür auch eine neue Einigungsgebühr nach derselben gesetzlichen Grundlage an.