Wer eine Zahlung schuldet und diese nicht fristgerecht leistet, gerät in Verzug. Damit ist er nach § 280 i. V. m. § 286 BGB verpflichtet, alle daraus entstehenden Schäden zu ersetzen – einschließlich der Kosten für die Forderungseinziehung.
Die Höhe dieser Gebühren richtet sich nach dem Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG), das für zugelassene Inkassodienstleister genauso gilt wie für Rechtsanwälte. Du trittst uns den Anspruch auf Erstattung dieser Kosten an Erfüllungs statt ab – wir machen ihn eigenständig beim Schuldner geltend.
PHASE 1 - Vorgerichtliches Inkasso
Zunächst versuchen wir, die Forderung außergerichtlich einzutreiben. In dieser Phase entstehen je nach Fallverlauf folgende Gebühren:
Inkassogebühr – Normalfall (Nr. 2300 VV-RVG)
Im Standardfall wird die Inkassogebühr in zwei Schritten erhoben:
1 Erste Inanspruchnahme 0,5-fache GebührBeim ersten Kontakt mit dem Schuldner (erstes Anschreiben).
2 Zweite Inanspruchnahme nach 14 Tagen +0,4-fache Gebühr
Reagiert der Schuldner nicht innerhalb von 14 Tagen, folgt eine weitere Inanspruchnahme mit einer zusätzlichen 0,4-fachen Gebühr – insgesamt ergibt sich damit eine 0,9-fache Gebühr.
Inkassogebühr – Komplexe Fälle (Nr. 2300 VV-RVG, bis 1,3-fach)
Der Gebührenrahmen nach Nr. 2300 VV-RVG reicht von 0,5 bis 2,5. Bei Fällen, die einen erhöhten Bearbeitungsaufwand erfordern, kann eine Gebühr von bis zu 1,3-fach erhoben werden. Dies ist insbesondere der Fall bei:
Typische Auslöser
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Gebührenvergleich (Beispiel: 500 €)
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Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV-RVG)
Zusätzlich zur Inkassogebühr wird eine Pauschale für Porto, Telefon- und Kommunikationskosten erhoben:
Verzugszinsen (§ 288 Abs. 1 BGB)
Auf den offenen Betrag laufen ab Verzugsbeginn Zinsen, die täglich wachsen:
Die Zinsen beginnen mit der ersten erfolglosen Zahlungsaufforderung – also bereits vor der Übergabe des Falls an uns.
Einigungsgebühr bei Stundung oder Ratenzahlung (Nr. 1000 VV-RVG)
Kommt es zu einer einvernehmlichen Vereinbarung – zum Beispiel einer Stundung oder einem Ratenzahlungsplan – entsteht eine zusätzliche Einigungsgebühr. Nach der Reform des Inkassorechts (§ 4 RDGEG, in Kraft seit 01.10.2021) gilt für unstreitige Forderungen:
Gegenstandswert = 50 % der Hauptforderung (§ 4 Abs. 5 RDGEG n. F.)
Bei einer Forderung von 500,00 € wird die Einigungsgebühr also auf Basis von 250,00 € berechnet.
PHASE 2 - Gerichtliches Mahnverfahren
Zahlt der Schuldner trotz vorgerichtlicher Bemühungen nicht, leiten wir das gerichtliche Mahnverfahren beim zuständigen Amtsgericht ein. Alle dabei entstehenden Gebühren trägt der Schuldner.
1 Verfahrensgebühr Mahnbescheid – Nr. 3305 VV-RVG 0,5-fache GebührFür die Einleitung des Mahnverfahrens und den Antrag auf Mahnbescheid wird eine 0,5-fache Verfahrensgebühr angesetzt.
2 Verfahrensgebühr Vollstreckungsbescheid – Nr. 3308 VV-RVG 0,5-fache Gebühr
Für den Erlass des Vollstreckungsbescheids entsteht eine weitere 0,5-fache Gebühr – insgesamt also eine 1,0-fache Gebühr für das gesamte Mahnverfahren.
3 Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV-RVG)
20 % der entstandenen Verfahrensgebühren (Nr. 3305 + Nr. 3308), maximal 20,00 €.
Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid: Legt der Schuldner Einspruch ein, geht das Verfahren automatisch in das streitige Gerichtsverfahren über. Auch hier trägt der Schuldner alle Mehrkosten.
PHASE 3 - Zwangsvollstreckung
Liegt ein Vollstreckungsbescheid vor und zahlt der Schuldner weiterhin nicht, leiten wir Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein. Auch diese Kosten trägt vollständig der Schuldner.
Verfahrensgebühr je Vollstreckungsmaßnahme (Nr. 3309 VV-RVG)
Für jede einzelne Vollstreckungsmaßnahme, die wir oder der beauftragte Anwalt einleiten, entsteht eine separate Gebühr:
Die wichtigsten Vollstreckungsmaßnahmen im Überblick:
| Maßnahme | Beschreibung | Kosten (zusätzlich zu Nr. 3309) |
|---|---|---|
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Kontopfändung (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, PfÜB) |
Das Konto des Schuldners wird beim Amtsgericht gepfändet. Eingehende Guthaben werden direkt an uns weitergeleitet. | Gerichtsgebühr (GKG) je PfÜB |
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Lohnpfändung (Gehaltsabtretung / PfÜB Arbeitgeber) |
Ein Teil des monatlichen Gehalts wird direkt beim Arbeitgeber des Schuldners gepfändet. | Gerichtsgebühr (GKG) je PfÜB |
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Sachpfändung (durch Gerichtsvollzieher) |
Ein Gerichtsvollzieher pfändet verwertbare Gegenstände beim Schuldner. Zusätzlich fallen Gerichtsvollziehergebühren nach GvKostG an. | Gerichtsvollziehergebühren (GvKostG) |
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Vermögensauskunft (früher: Eidesstattliche Versicherung) |
Der Schuldner muss vor dem Gerichtsvollzieher vollständig Auskunft über sein Vermögen geben. | Gerichtsvollziehergebühren (GvKostG) |
Weitere Kosten (Auslagen)
Neben den gesetzlichen Gebühren entstehen im Verlauf des Inkassoverfahrens teilweise auch tatsächliche Auslagen, die wir für die Bearbeitung des Falles aufwenden. Diese Kosten sind ebenfalls als Verzugsschaden vom Schuldner zu erstatten und werden auf die Forderung aufgeschlagen.
| Auslagenart | Beschreibung | Wann entsteht sie? |
|---|---|---|
| Adressrecherchekosten | Ist der Schuldner unter der bekannten Adresse nicht mehr erreichbar oder verzogen, führen wir eine Adressrecherche durch (z. B. über Einwohnermeldeämter oder kommerzielle Auskunftsdienste). | Vorgerichtliche Phase, bei unbekanntem Aufenthaltsort |
| Gerichtsvollzieherkosten | Bei der Beauftragung eines Gerichtsvollziehers für Sachpfändung oder Vermögensauskunft entstehen Gebühren nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG). Diese werden vollständig dem Schuldner angelastet. | Phase 3: Zwangsvollstreckung (Sachpfändung, Vermögensauskunft) |
| Gerichtsgebühren (Vollstreckung) | Für die Beantragung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen (PfÜB) beim Amtsgericht fallen Gerichtsgebühren nach GKG an. | Phase 3: Je beantragtem PfÜB (Konto- oder Lohnpfändung) |
| Dokumentenpauschalen | Kosten für die Anfertigung, Beglaubigung oder Übermittlung von Dokumenten und Unterlagen, die für die Fallbearbeitung notwendig sind. | Je nach Verfahrensstand und Anforderung |
| Sonstige Drittkosten | Weitere notwendige Kosten, die im Verlauf des Verfahrens entstehen und nachgewiesen werden können – z. B. Kosten für Bonitätsauskünfte oder besondere Zustellungsformen. | Situationsabhängig |
Übersicht: Alle Gebührenpositionen auf einen Blick
| Gebühr | Rechtsgrundlage | Faktor / Satz | Wann entsteht sie? |
|---|---|---|---|
| Inkassogebühr (1. Inanspruchnahme) | Nr. 2300 VV-RVG | 0,5-fach | Erster Kontakt mit Schuldner |
| Inkassogebühr (2. Inanspruchnahme) | Nr. 2300 VV-RVG | + 0,4-fach | Keine Reaktion nach 14 Tagen |
| Inkassogebühr (komplexer Fall) | Nr. 2300 VV-RVG | bis 1,3-fach (gesamt) | Bei erhöhtem Aufwand / schwieriger Fall |
| Auslagenpauschale | Nr. 7002 VV-RVG | 20 % der Gebühren, max. 20,00 € | Immer, je Tätigkeitsphase |
| Verzugszinsen | § 288 Abs. 1 BGB | Basiszinssatz + 5 % p. a. | Ab Verzugsbeginn, täglich |
| Einigungsgebühr | Nr. 1000 VV-RVG | 0,7-fach; GW = 50 % der Hauptforderung | Bei Stundung oder Ratenzahlung |
| Gerichtsgebühr Mahnbescheid | GKG Nr. 1100 | 0,5-fach (GKG-Tabelle) | Bei Einleitung Mahnverfahren |
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Verfahrensgebühr Mahnverfahren Nr. 3305 (Mahnbescheid) + Nr. 3308 (Vollstreckungsbescheid) |
Nr. 3305 + Nr. 3308 VV-RVG | je 0,5-fach (= 1,0-fach ges.) | Bei Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens |
| Vollstreckungsgebühr | Nr. 3309 VV-RVG | 0,3-fach je Maßnahme | Je eingeleiteter Vollstreckungsmaßnahme |
| Gerichtsvollziehergebühren | GvKostG | Pauschalbeträge | Bei Sachpfändung / Vermögensauskunft |
Gebührentabelle (Basiswerte nach § 13 RVG)
Alle prozentualen Gebühren berechnen sich auf Basis dieses Tabellenwertes (1,0-fache Gebühr). Werte nach Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG in der Fassung des KostBRÄG 2025, gültig ab 01.06.2025:
| Forderungshöhe (bis …) | 1,0-fach (Basis) | 0,5-fach | 0,9-fach | 1,3-fach | 0,7-fach (Einigung) |
|---|---|---|---|---|---|
| 500,00 € | 51,50 € | 25,75 € | 46,35 € | 66,95 € | 36,05 € |
| 1.000,00 € | 93,00 € | 46,50 € | 83,70 € | 120,90 € | 65,10 € |
| 1.500,00 € | 134,50 € | 67,25 € | 121,05 € | 174,85 € | 94,15 € |
| 2.000,00 € | 176,00 € | 88,00 € | 158,40 € | 228,80 € | 123,20 € |
| 3.000,00 € | 235,50 € | 117,75 € | 211,95 € | 306,15 € | 164,85 € |
Häufige Fragen
Muss ich die Inkassogebühren vorstrecken?
Nein. Alle Gebühren entstehen als Verzugsschaden des Schuldners und werden direkt von diesem eingefordert. Für dich als Gläubiger entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Was ist der Unterschied zwischen Stundung und Ratenzahlung – macht das gebührentechnisch einen Unterschied?
Nein, in beiden Fällen entsteht eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG, da es sich jeweils um eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen uns und dem Schuldner handelt.
Was ist der Unterschied zwischen Widerspruch und Einspruch?
Der Widerspruch kann vom Schuldner gegen den Mahnbescheid eingelegt werden. In diesem Fall entscheiden wir, ob das Verfahren als streitiges Gerichtsverfahren weitergeführt wird. Der Einspruch richtet sich gegen den Vollstreckungsbescheid und führt automatisch in das streitige Verfahren über.
Was passiert, wenn die Zwangsvollstreckung scheitert (z. B. kein pfändbares Einkommen)?
Ist keine Vollstreckung möglich, bleibt der Vollstreckungsbescheid als Titel für 30 Jahre gültig. Wir können die Vollstreckung jederzeit erneut versuchen – z. B. wenn der Schuldner später wieder Einkommen hat.
Ab wann laufen die Verzugszinsen?
In der Regel ab dem Zeitpunkt, an dem der Schuldner erstmals zur Zahlung aufgefordert wurde und die gesetzte Zahlungsfrist abgelaufen ist – also bereits vor der Übergabe des Falls an uns.