Der typische Inkassoprozess gliedert sich in bis zu vier Phasen. Nach dem vorgerichtlichen Inkasso (Phase 1) mündet der Fall entweder in das Überwachungsverfahren (Phase 2) oder in das gerichtliche Mahnverfahren (Phase 3), das bei Erfolg in die Zwangsvollstreckung (Phase 4) übergeht.
PHASE 1 – Vorgerichtliches Inkasso
Zunächst versuchen wir, die Forderung außergerichtlich zu klären.
1 Erste MahnungDas Mitglied wird schriftlich per E-Mail oder Post zur Zahlung aufgefordert.
2 Weitere Mahnungen / Eskalationsstufen nach ca. 14 Tagen
Bei ausbleibender Reaktion folgen weitere Zahlungsaufforderungen über verschiedene Kommunikationskanäle.
Bleibt die Zahlung nach ca. 35 Tagen aus, entscheidet die Lage des Falls über den weiteren Weg:
PHASE 2 – Überwachungsverfahren
Das Überwachungsverfahren kommt zum Einsatz, wenn eine sofortige gerichtliche Beitreibung nicht sinnvoll ist. Dabei unterscheiden wir zwei Fälle:
Vorgerichtliches Überwachungsverfahren
Kommt zum Einsatz, wenn eine gerichtliche Beitreibung aktuell nicht angezeigt ist – etwa wegen unvollständiger Schuldnerdaten, negativer Bonität oder wirtschaftlicher Unverhältnismäßigkeit. Die Akte bleibt aktiv, die Situation des Schuldners wird langfristig überwacht und bei veränderten Umständen werden erneut Beitreibungsmaßnahmen eingeleitet.
Nachgerichtliches Überwachungsverfahren
Kommt zum Einsatz, wenn nach erfolgter Titulierung bereits ergriffene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bislang fruchtlos geblieben sind. Die Akte bleibt aktiv und die Vollstreckung wird fortgesetzt, sobald sich die wirtschaftliche Situation des Schuldners verbessert.
PHASE 3 – Gerichtliches Mahnverfahren
Der Fall wird – direkt oder über die Partneranwaltskanzlei – dem gerichtlichen Mahnverfahren zugeführt. Auch hier kann jederzeit entschieden werden, in das Überwachungsverfahren (→ Phase 2) zu wechseln, wenn eine weitere gerichtliche Beitreibung aktuell nicht sinnvoll erscheint.
1 MahnbescheidEs wird ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt (§§ 688 ff. ZPO).
2 Vollstreckungsbescheid
Bei ausbleibendem Widerspruch des Schuldners wird der Vollstreckungsbescheid beantragt. Mit Rechtskraft entsteht der Vollstreckungstitel.
PHASE 4 – Zwangsvollstreckung
Mit dem rechtskräftigen Vollstreckungstitel werden Maßnahmen zur zwangsweisen Beitreibung der Forderung eingeleitet. Die Maßnahmen werden je nach Vermögenslage des Schuldners ausgewählt und können parallel oder sequenziell eingesetzt werden.
1 KontopfändungPfändung der Bankkonten des Schuldners. Eingeleitet wird zunächst ein vorläufiges Zahlungsverbot an die Bank, das anschließend in die eigentliche Pfändung übergeht.
2 Vermögensauskunft
Der Schuldner wird verpflichtet, sein gesamtes Vermögen vollständig offenzulegen (eidesstattliche Versicherung). Grundlage für weitere Vollstreckungsmaßnahmen.
3 Haftbefehl
Verweigert der Schuldner die Vermögensauskunft oder erscheint er nicht zum Termin, kann ein Haftbefehl zur Erzwingung der Auskunft erlassen werden.
4 Pfändung / Ersatzpfändung beweglicher Sachen
Pfändung von körperlichen Gegenständen des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher. Bei erfolgloser Pfändung (z. B. weil kein pfändbares Gut vorhanden) ist eine Ersatzpfändung möglich.
Häufige Fragen
Muss ich etwas tun, während der Inkassoprozess läuft?
In der Regel nicht. Du musst jedoch innerhalb von 3 Werktagen Direktzahlungen des Schuldners an uns melden und auf Anfragen von uns innerhalb von 5 Werktagen reagieren.
Wie lange dauert der Prozess insgesamt?
Die vorgerichtliche Phase dauert in der Regel ca. 35 Tage. Führt dies zu keiner Zahlung, schließt sich je nach Fall das Überwachungsverfahren, das gerichtliche Mahnverfahren oder die Zwangsvollstreckung an – das gerichtliche Verfahren kann mehrere Monate in Anspruch nehmen.